So kommen Sie zu einer Kur:
Es ist Sache des/r behandelnden Arztes/Ärztin, die Dringlichkeit einer Kur zu bescheinigen oder eine Kur oder sogar einen geeigneten Kurort bzw. eine Einrichtung zu empfehlen. (Die Rentenversicherungen entscheiden selbst.) Auch der Betriebsarzt oder der Vertrauensarzt können eine Kur in die Wege leiten. Je nach Schwere des Krankheitszustandes wird Ihnen der Arzt eine ambulante oder stationäre Kur empfehlen. Beide Kurformen dauern in der Regel drei Wochen.
Die Krankenkasse ist immer Ihr Ansprechpartner, ganz gleich ob die Kur von der Krankenkasse oder von der Rentenversicherung getragen werden soll. Dort erhalten Sie alle notwendigen Auskünfte und auch die Antragsformulare.
Wer trägt die Kosten? Grundsätzlich können Sie auf eigene Kosten zur Kur fahren. Innerhalb des gegliederten Systems unserer Sozialversicherung werden allerdings die Kosten für eine Kur, wenn medizinisch notwendig, von einem der Sozialversicherungsträger übernommen oder zumindest bezuschußt:
für den, der krankenversichert ist, sowie in der Regel für Rentner -> gesetzliche Krankenkasse.
für den, der rentenversichert ist oder es eine bestimmte Zeit war -> gesetzliche Rentenversicherung.
für den, der weder rentenversichert noch krankenversichert ist und nach dem Sozialhilfegesetz als bedürftig gilt -> Sozialamt.
nach einem Arbeitsunfall (einschließlich Wegeunfall, auch bei Schul- und Kindergartenbesuch) -> Unfallversicherungsträger, Berufsgenossen- schaften.
für Kriegs- und Wehrdienstbeschädigte, Opfer von Gewalt -> Versorgungsamt.
für Angehörige des öffentlichen Dienstes (soweit kein Anspruch nach a, b, d oder e besteht) -> Beihilfestelle.
bei ungeklärter Zuständigkeit -> Hauptfürsorgestelle, über- örtlicher Rehabilitationsträger (z.B. Landschaftsverband).
Gesetzliche Einschränkungen: Bei allen Kuren, bei denen eine Kostenübernahme oder ein Zuschuß aus Kassen öffentlich- rechtlicher Leistungsträger gewährt wird, gilt, daß eine Wiederholungskur erst nach Ablauf von vier Jahren bewilligt werden kann, es sei denn, daß eine vorzeitige Wiederholung oder eine Kur wegen einer anderen Krankheit aus dringenden medizinischen Gründen erforderlich ist.
Ambulante Kuren: Bei dieser Kurform der Krankenkassen können der Kurort und die Unterkunft mit Einvernehmen Ihres Arztes frei gewählt werden. Die Krankenkasse übernimmt die vollen Kosten der ärztlichen Behandlung und 90% der Kurmittelkosten. 10% der Kosten für verordnete Kurmittel müssen Sie selbst bezahlen. Zu den übrigen Kosten (Unterkunft, Verpflegung, Kurtaxe, Fahrtkosten) kann die Krankenkasse einen pauschalen Zuschuß von bis zu 13,- € pro Tag gewähren.
Der Kurarzt: Der Badearzt ist aufgrund seiner jahrelangen, einschlägigen Erfahrungen mit der Wirksamkeit der orts- spezifischen Kurmittel in der Lage, nach Beurteilung Ihres Gesundheitszustandes einen entsprechenden Kurbehandlungsplan mit allen in Frage kommenden Anwendungen aufzustellen, um den bestmöglichen Erfolg zu erreichen.
Behandlungstermine: Mit Ihrer Verordnungskarte lassen Sie sich die entsprechenden Termine beim Krankengymnasten und im Kurmittelzentrum geben. Vormerkungstermine sind Reservierungen und daher einzuhalten.
Zum Schluß:
Die Übernahme der Kurkosten hat keinen Einfluß auf Ihre spätere Rente.
Wenn Sie eine Ablehnung des Kurantrages erhalten, sollten sie in Absprache mit Ihrem Arzt Widerspruch einlegen.
Kuren gehören nach wie vor zum Leistungsangebot der Sozial- versicherungen.
Der erste Weg führt immer zu Ihrem Arzt. Danach wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.
Unser Tipp: Tun Sie etwas für Ihre Gesundheit und überlegen Sie bei Gelegenheit, ob Sie nicht anstelle Ihres nächsten Urlaubs eine Kur privat buchen möchten! In Bad Wildbad gibt es günstige Pauschalkur-Angebote. Gesundheit und Leistungsfähigkeit sichern Ihre Zukunft!
Bedenken Sie:
Eine Kur ist eine Therapie ohne schädliche Nebenwirkungen!